Sehr geehrte Eltern,
liebe Schülerinnen und Schüler,
liebe Kolleginnen und Kollegen!
Mit der aktuellen SchulMail vom 21.10.2020 teilt das Ministerium für Schule und Bildung ( MSB ) mit, dass „anlässlich des aktuellen und beschleunigten Infektionsgeschehens“ nach den Herbstferien gilt: „Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände müssen alle Schülerinnen und Schüler eine Mund-Nase-Bedeckung tragen; dies gilt für alle Schülerinnen und Schüler ab der 5. Jahrgangsstufe auch wieder im Unterricht und an ihrem Sitzplatz.“
Diese Regelung gilt bis zum Beginn der Weihnachtsferien am 22. Dezember 2020.
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Zusammen mit den bestehenden Regelungen ( vgl. Hygienemaßnahmen, regelmäßige Stoßlüftung alle 20 Minuten etc. ) soll hiermit sicher gestellt werden, dass der Präsenzunterricht aufrecht erhalten bleibt.
Bezogen auf eine Befreiung von der Pflicht, eine MNB zu tragen, verweise ich auf die Ausführungen in der SchulMail vom 8.10.2020:
„Darüber hinaus kann die Schulleitung aus medizinischen Gründen von der Pflicht, eine MNB zu tragen, befreien. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen bedarf es für diesen Nachweis grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests, das gewissen Mindestanforderungen genügen muss. Aus dem Attest muss sich regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 ? 13 B 1368/20; https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2020/13_B_1368_20_Beschluss_20200924.html).“